Satzung der Stiftung ZBW - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft

Vom 25. Januar 2022

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Vermögen der Stiftung, Finanzierung
§ 4 Organe und Gremien
§ 5 Stiftungsrat
§ 6 Mitglieder des Stiftungsrates
§ 7 Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlüsse
§ 8 Direktorin/Direktor der Stiftung
§ 9 Beirat
§ 10 Organisationsstruktur
§ 11 Rechnungslegung, Prüfung, Jahresbericht
§ 12 Inkrafttreten

Aufgrund § 11 des Gesetzes zur Errichtung der Stif­tung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschafts­wissenschaften - Leibniz- Informationszentrum Wirt­schaft (ZBW)" vom 30. November 2006 (GVOBI. Schl.-H. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2021 (GVOBI. Schl.-H. S. 1065), hat der Stiftungsrat mit Beschlussfassung vom 6. De­zember 2021 die nachstehende Satzung erlassen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschafts­wissenschaften - Leibniz- Informationszentrum Wirt­schaft (ZBW)", entstanden aus den Bibliotheken des Instituts für Weltwirtschaft an der Universität Kiel (lfW) und des Hamburgischen Welt-Wirtschafts­Archivs (HWWA), ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein (Land). Sie hat den Status einer angegliederten Ein­richtung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Sinne des § 35 Abs. 1 des Hochschulgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Februar 201 6 (GVOBI. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBI. Schl.-H. 2021 S. 2).

(2) Die Stiftung führt die Bezeichnung „Deutsche Zen­tralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leib­niz-Informationszentrum Wirtschaft (ZBW)", genannt ZBW - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Kiel. Sie hat jeweils einen Standort in Kiel und in Hamburg. Für die Auf­bewahrung ihrer Bestände in einem Magazin kann die Stiftung weitere Standorte einrichten.

(4) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium). In allen Belangen erfolgt eine Abstim­mung mit den beiden anderen Zuwendungsgebern der Stiftung, der für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und dem zuständigen Bundes­ministerium.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung sammelt und erschließt weltweit er­scheinende wirtschaftswissenschaftliche Literatur. Sie bietet umfassende Serviceleistungen an, die eine effiziente, effektive und nachhaltige Nutzung wirtschaftswissenschaftlicher Fachinformationen ermöglichen. Sie ist eine nutzerorientierte wissen­schaftliche lnformationsinfrastruktureinrichtung, die modernen und innovativen Anforderungen der Infor­mationsvermittlung verpflichtet ist.

(2) Zur Erlangung und Nutzbarmachung ihrer Service­leistungen für Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Verwaltung sowie Aus- und Fortbildung unterhält die Stiftung enge Beziehungen zu und geht Kooperationen ein mit wissenschaftlichen Institutionen, insbesondere Hochschulen in Kiel und Hamburg, zu Wissenschaft­lerinnen und Wissenschaftlern des In- und Auslandes, zur Wirtschaftspraxis und zu nationalen und interna­tionalen Forschungseinrichtungen und Einrichtungen zur Informationsvermittlung. Im Rahmen des Wissens­transfers führt sie wissenschaftliche Veranstaltungen durch. Die Stiftung kann weitere im Zusammenhang mit der wirtschaftswissenschaftlichen Informationsver­sorgung stehende Aufgaben übernehmen. Hierzu gehö­ren insbesondere die anwendungsorientierte Forschung in der Informatik und den Informationswissenschaften und, soweit es dem Zweck der Stiftung dienlich ist, anwendungsorientierte Forschung in den Wirtschafts­wissenschaften und in den Medienwissenschaften.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung der Wissenschaft und Forschung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung und der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 Ab­gabenordnung.

(4) Die Stiftung darf sich zur Erfüllung des Stif­tungszweckes auf Beschluss des Stiftungsrates mit Zustimmung der Zuwendungsgeber und der Betei­ligungsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein an privatrechtlichen Unternehmen beteiligen.

(5) Gemeinsame Berufungen der Stiftung mit Hoch­schulen sowie die Durchführung von Lehrveran­staltungen durch Beschäftigte der Stiftung werden unter Beachtung des geltenden Hochschulgesetzes in einem Kooperationsvertrag zwischen der Stiftung und der jeweiligen Hochschule geregelt.

§ 3 Vermögen der Stiftung, Finanzierung

{1) Das Stiftungsvermögen setzt sich aus dem nach § 14 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissen­schaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft" überführten Vermögen der ZBW und der Bibliothek des HWWA zusammen. Dabei kann es sich auch um Sachvermögen handeln. Es ist dauerhaft zu erhalten und darf nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden.

(2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und sonstige Einnahmen, soweit diese nicht nach § 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Deut­sche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften {ZBW)" zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden oder nicht anderweitig zweckgebunden sind.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1. den jährlichen Zuwendungen des Bundes, der Länder, des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg,
  2. sonstigen Einnahmen,
  3. Zuwendungen von Dritten,
  4. Erträgen aus dem Stiftungsvermögen.

(4) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen der Stifterin oder Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich dem Vermögen gewid­met, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.

(5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensgegenstände dürfen nur veräu­ßert oder belastet werden, wenn der Erlös dem Er­werb gleichwertiger Vermögensgegenstände dient.

(6) Im Fall der vollständigen oder teilweisen Auflö­sung der Stiftung findet eine Auseinandersetzung zwischen dem Bund, dem Sitzland Schleswig-Hol­stein, der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern über erzielbare Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensbestandteilen statt, soweit keine andere gesetzliche oder vertragliche Regelung getroffen ist. Eine finanzielle Auseinandersetzung erstreckt sich nur auf den Wert der Gebäude und Großgeräte, so­weit der Bund, das Sitzland Schleswig-Holstein, die Freie und Hansestadt Hamburg und die beteiligten Länder zu deren Einrichtung oder Beschaffung einen finanziellen Beitrag geleistet haben.

§ 4 Organe und Gremien

(1) Die Organe der ZBW sind der Stiftungsrat und die Direktorin oder der Direktor der Stiftung.

(2) Die Direktorin oder der Direktor wird unterstützt durch die Direktion, der neben der Direktorin oder dem Direktor ein Mitglied zuständig für Bibliotheksangele­genheiten {Bibliotheksdirektorin oder Bibliotheksdirek­tor) sowie ein Mitglied zuständig für die administrative Leitung angehören. Die administrative Leitung ist zu­gleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.

(3) Der Beirat ist ein Gremium der ZBW.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat berät und entscheidet über die finanziellen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirt­schaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte.

(2) Grundsätzliche Angelegenheiten sind insbesondere:

  1. Beschlüsse, die die Satzung betreffen,
  2. Beschlüsse von forschungs- und wissen­schaftspolitischer Bedeutung oder mit erheb­lichen finanziellen Auswirkungen,
  3. die Strategieplanung der ZBW,
  4. die Budgetplanungen der ZBW, die mittelfris­tige Finanzplanung und die Ausbau- und In­vestitionsprogramme, die Ergebnisse der Rech­nungsprüfung sowie die Entlastung der Direk­torin oder des Direktors,
  5. die Bestellung der Direktorin oder des Direktors und der weiteren Mitglieder der Direktion,
  6. die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
  7. außergewöhnliche, über den Rahmen des lau­fenden Betriebs hinausgehende Rechtsge­schäfte und Maßnahmen,
  8. Berufung der Mitglieder des Beirates,
  9. wesentliche Tätigkeiten und Vereinbarungen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit,
  10. Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegen die Direktorin oder den Direktor der Stif­tung,
  11. Entgegennahme und Beratung der Berichte des Beirats und
  12. Zustimmung zu Kooperationsvereinbarungen, die Auswirkungen auf die jeweilige Strategie der Stiftung haben.

(3) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal im Jahr oder auf Wunsch mindestens eines Drittels seiner stimmberechtigten Mitglieder zusammen.

(4) Der Stiftungsrat gibt dem Schleswig-Holsteini­schen Landtag einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit und über die Jahresrechnung ab. Dieser Bericht soll dem Landtag vor den Haushaltsbera­tungen vorliegen. Die Aufsichtsbehörde erhält vom Stiftungsrat eine Mehrausfertigung des Berichts. Sie kann jederzeit einen Zwischenbericht anfordern.

§ 6 Mitglieder des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern mit Stimmrecht:

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen For­schung zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium) als Vorsit­zende oder Vorsitzender, die oder der von dem Ministerium entsandt und abberufen wird,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Förderung der wissenschaftlichen For­schung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg,
  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wirtschaftswissenschaftli­chen Forschung zuständigen Ministeriums des Bundes (Bundesministerium) als stellvertre­tende Vorsitzende oder stellvertretender Vor­sitzender, die oder der von diesem Ministerium des Bundes entsandt und abberufen wird,
  4. einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des Bundes,
  5. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Prä­sidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
  6. einer Vertreterin oder einem Vertreter des De­kanats der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät/Fachbereich einer Kieler oder Hamburger Hochschule,
  7. einer Vertreterin oder einem Vertreter des De­kanats der Technischen oder Naturwissen­schaftlichen Fakultät einer Kieler oder Hambur­ger Hochschule,
  8. einer Vertreterin oder einem Vertreter einer uni­versitären oder außeruniversitären Wirtschafts­forschungseinrichtung,
  9. einer Vertreterin oder einem Vertreter der In­formationswissenschaften oder Informatik an einer Hochschule,
  10. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungsein­richtungen, die Informationsvermittlung betrei­ben.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1, Ziffern 6 und 7, sollten, soweit möglich, aus beiden Hochschulstandorten kommen.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1, Ziffern 6 bis 10, werden durch das aufsichtsführende Ministerium auf Vorschlag der ZBW im Einvernehmen mit der für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Behörde der Freien und Han­sestadt Hamburg und dem zuständigen Bundesmi­nisterium vom Ministerium längstens auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist nur einmal zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie im Amt bis die jeweiligen Neubestellungen durch­geführt sind, jedoch längstens für ein Jahr. Bei der Benennung der Mitglieder ist darauf zu achten, dass eine angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern gewährleistet ist.

(4) Im Falle einer Verhinderung können sich die Mit­glieder des Stiftungsrates wie folgt vertreten lassen:

  1. Die Mitglieder nach Absatz 1, Ziffern 1 bis 4, durch Angehörige ihrer Ministerien/Behörden.
  2. Die Mitglieder nach Absatz 1, Ziffern 5 bis 7, durch seine oder ihre jeweilige Stellvertreterin oder Stellvertreter.
  3. Die Mitglieder nach Absatz 1, Ziffern 8 bis 10, werden bei Abwesenheit nicht vertreten.

(5) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:

  1. die Geschäftsführende Wissenschaftliche Direktorin (Präsidentin) oder der Geschäftsführende Wis­senschaftliche Direktor (Präsident) der Stiftung „Kiel Institut für Weltwirtschaft (lfW) - Leibniz Zentrum zur Erforschung globaler ökonomischer Herausforderungen"; in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Stiftung lfW haben, hat sie oder er ein Antragsrecht, ­
  2. zwei Personen, die auf Vorschlag des Personalrats vom Stiftungsrat berufen werden; in Angelegen­heiten, die Auswirkungen auf die Belange des Personals haben, haben je ein Antragsrecht,
  3. die oder der Gleichstellungsbeauftragte; in An­gelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleich­stellung von Frauen und Männern haben können, hat sie bzw. er ein Antragsrecht,
  4. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats.

(6) An den Sitzungen des Stiftungsrates können au­ßerdem mit beratender Stimme die Direktorin oder der Direktor und die beiden weiteren Mitglieder der Direktion teilnehmen. Der Stiftungsrat kann sach­kundige Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.

§ 7 Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlüsse des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann im Bedarfsfall Ausschüsse bilden.

(2) Der Stiftungsrat ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort und Zeit, Mitteilung der Tages­ordnung und Übersendung der erforderlichen Unter­lagen mit einer Ladungsfrist von drei Wochen einzu­berufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Einberufungszeit verkürzen; die Frist darf nicht weniger als eine Woche betragen.

(3) Der Stiftungsrat tagt grundsätzlich in einer Prä­senzsitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden mindestens sechs (6) Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Beschlüsse zum Erlass der Satzung sowie ihrer Änderung bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsrates mit Zweidrittel­mehrheit seiner Mitglieder. Stimmenthaltungen blei­ben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt.

(4) Die oder der Vorsitzende kann ausnahmsweise eine Sitzungsteilnahme per Video unter der Voraus­setzung zulassen, dass die Zahl der physisch anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder höher ist, als die per Video teilnehmenden Mitglieder. Abweichend davon kann die Sitzung auch vollständig als Video­konferenz durchgeführt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern und sich alle Mitglieder vor Beginn der Sitzung auf eine Videokonferenz einigen. Beschlüsse werden im Anschluss einer vollständig als Videokonferenz durchgeführten Sitzung schrift­lich bestätigt. Auf die schriftliche Bestätigung nach Satz 3 kann verzichtet werden, wenn digitale Ab­stimmungstools verwendet werden.

(5) Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse zum Haushalt der Stif­tung und zur Bestellung der Direktorin oder des Direk­tors und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters können nicht gegen die Stimme der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums und der Vertreterinnen oder der Vertreter der Bundesministerien getroffen werden. Beschlüsse zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Stiftung oder in Bezug auf das Leitungspersonal gemäß § 4 Abs. 2 können nicht gegen die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter des Landes Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundes ge­fasst werden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Er­mittlung der Mehrheit unberücksichtigt.

(6) Der Stiftungsrat kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn die oder der Vorsit­zende, im Verhinderungsfall die oder der stellvertre­tende Vorsitzende, es in eiligen Fällen für geboten hält und soweit nicht gesetzlich eine andere Form der Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Der oder die Vorsitzende oder in dessen oder deren Auftrag die Direktorin oder der Direktor leitet das Umlauf­verfahren ein und fordert die Stiftungsratsmitglieder in Textform auf, ihre Stimme innerhalb einer Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, abzu­geben. Ein Beschluss kommt zustande, wenn kein Stiftungsratsmitglied dem Verfahren innerhalb der bekanntgegebenen Frist widerspricht und der Be­schluss gemäß Absatz 5 angenommen wird. Das Abstimmungsergebnis ist allen Stiftungsratsmitglie­dern nach Ablauf der Frist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder in dessen oder deren Auftrag durch den Vorstand in Textform bekanntzugeben.

§ 8 Direktorin/Direktor der Stiftung

(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Direktorin oder der Direktor wird unterstützt durch die Direktion. Im Verhinderungsfall der Direk­torin oder des Direktors werden ihre oder seine Auf­gaben von den weiteren Mitgliedern der Direktion entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten wahr­genommen. Die Vertretungsregelungen, internen Zu­ständigkeiten und Abläufe in der Direktion werden im Übrigen durch die Geschäftsordnung geregelt, die die Direktion erstellt und die der Zustimmung durch den Stiftungsrat bedarf.

(3) Die Direktorin oder der Direktor wird im Einverneh­men mit dem für die Förderung der wissenschaftli­chen Forschung zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein, der für die Förderung der wirt­schaftswissenschaftlichen Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und dem für die Förderung der wirtschaftswissenschaft­lichen Forschung zuständigen Ministerium des Bun­des für die Dauer von fünf Jahren vom Stiftungs­rat bestellt, nachdem er oder sie auf der Grundlage eines gemeinsamen Berufungsverfahrens der Chris­tian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften zur Universitätsprofessorin oder zum Universitätsprofes­sor ernannt wurde. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 9 Beirat

(1) Es wird ein Beirat errichtet, der bei der Planung des Forschungsprogramms berät und zugleich die In­teressen der Nutzerinnen und Nutzer bei der Planung und Durchführung des Serviceprogramms vertritt. Er berät die Organe in grundlegenden fachlichen und fachübergreifenden Fragen der Stiftung und bewertet regelmäßig die Qualität und Nutzerorientierung des Serviceangebots und berichtet darüber den Organen. Im Übrigen finden die Empfehlungen des Senats der Leibniz-Gemeinschaft zu den Aufgaben der Beiräte und ihr Beitrag zur Qualitätssicherung in der Leib­niz-Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Der Beirat hat neun Mitglieder. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Be­reich überregional tätiger Informationsinfrastruk­tureinrichtungen,
  2. drei Nutzervertreterinnen oder Nutzervertreter, davon zwei aus dem Hochschulbereich,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
  4. drei Vertreterinnen oder Vertreter aus den Be­reichen Informationsvermittlung, Informatik oder Informationswissenschaften.

Für die Bestellung der Mitglieder gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Stiftungs­rat für die Dauer von höchstens vier Jahren berufen. Ihre Wiederberufung ist nur einmal zulässig. Bei der Berufung des Beirats sollen Frauen und Männer pa­ritätisch berücksichtigt werden.

(4) Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz für die Dauer der je­weiligen Amtszeit des betreffenden Beiratsmitglieds. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusam­men. Zu seinen Sitzungen kann er Gäste einladen und sich externer Beratung bedienen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Organisationsstruktur

(1) Die Stiftung gliedert sich in

  1. die Programmbereiche mit zugeordneten Abteilungen bzw. Gruppen (für die bibliothekarischen The­menfelder, die Schnittstelle zu den Wirtschafts­wissenschaften, die Forschung, die Entwicklung und Umsetzung neuester Methoden und Techno­logien),
  2. die Zentralabteilungen bzw. den lnfrastrukturbe­reich (Abteilungen bzw. Gruppen für die Erstellung interner Dienstleistungen).

(2) Die ZBW unterhält eine eigenständige Verwaltung. Sie kooperiert bei der Durchführung ihrer administra­tiven Aufgaben mit der Verwaltung des lfW, in denen es inhaltlich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 kann die ZBW auf dieser Basis auch eine Kooperation mit der Stiftung „Leibniz-Institut für die Pädagogik der Natur­wissenschaften und Mathematik" eingehen. Die Zusammenarbeit ist durch einen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag zwischen der Stiftung und der jeweiligen anderen Stiftung zu regeln.

(3) Die Kooperationen nach Absatz 2 erfolgen jeweils auf der Grundlage einer vom für Wissenschaft zu­ständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsver­ordnung. In dieser ist insbesondere Art, Dauer und Umfang der Zusammenarbeit festzulegen.

§ 11 Rechnungslegung, Prüfung, Jahresbericht

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Stiftung ist jähr­lich durch die Direktorin oder den Direktor Rechnung zu legen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungs­rechts des Bundesrechnungshofes und des Rech­nungshofes des Landes ist der Jahresabschluss von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschafts­prüfer zu prüfen.

(2) Der Stiftungsaufsicht werden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Jah­resabschluss des vergangenen Jahres und der ent­sprechende Prüfungsbericht vorgelegt.

(3) Jahresberichte werden dem Stiftungsrat einmal jährlich rechtzeitig vor einer Stiftungsratssitzung vor­gelegt. Eine Veröffentlichung erfolgt im Abstand von zwei Jahren.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma­chung in Kraft. Die Satzung vom 19. Juli 2018 tritt zeitgleich außer Kraft.

Kiel, 25. Januar 2022

Stiftung ZBW - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft
gez. Staatssekretär Dr. Oliver G r u n d e i
Vorsitzender des Stiftungsrates

Veröffentlicht im Amtsbl. Schl.-H. 2022 S. 191